s. auch BGer 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.H.). Die Gelegenheit zur Ergreifung begründeter Rechtsmittel innert gesetzlich bestimmter Frist und die entsprechenden Belehrungen darüber, verletzen sie in ihren persönlichen Verhältnissen nicht, weshalb ihr auch im Beschwerdeverfahren keine Genugtuung zu entrichten ist.