3. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach sie in der Voruntersuchung nicht schwer in den persönlichen Verhältnissen verletzt worden sei, setzt sich die beweispflichtige (Griesser, SK, 3. A. 2020, Art. 429 StPO N 7 m.H.; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1 m.H.) Beschwerdeführerin freiwillig konkret nicht auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Nichtherausgabe der Pilze während der Konsumationsfrist oder die Verfahrensdauer sie insoweit konkret schwer verletzten. Deshalb ist auf ihre Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).