2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 31. März 2022 beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht, ihr eine Genugtuung von Fr. 900.00 für den psychologischen Druck und Stress in der Voruntersuchung sowie eine solche von Fr. 150.00 im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die Beschwerde hat mithin die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids mit einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.00 zum Gegenstand und ist folglich durch die Verfahrensleitung zu entscheiden (Art. 395 lit. b StPO).