1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 23. März 2022 das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Widerhandlung gegen das BetmG wegen Einführung mutmasslich halluzinogener Pilze im Mai 2021 unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates ein (Disp.-Ziff. 1 und 2). Sie entschied, die Beschuldigte mit Fr. 180.00 zu entschädigen, ihr aber keine Genugtuung auszurichten (Disp.-Ziff. 3), weil sie nicht besonders schwer in den persönlichen Verhältnissen verletzt worden sei (angef. Verfügung E. 4.c).