{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-5_2022-09-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "967947ed266011b5c38888ea61cf5197"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-5_2022-09-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29c74fdda8f50ef312b3997f5b81e912f62eac377cbdbd06ee6a9609de243b12f96025c49fcfd5cd3ba325eba12c4c0a4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29c74fdda8f50ef312b3997f5b81e912f62eac377cbdbd06ee6a9609de243b12f96025c49fcfd5cd3ba325eba12c4c0a4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_5", "Checksum": "18261776a580325b1db7274165210e8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 28.09.2022 GPR 2022 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) | Wirtschaftl. 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März\n2022, SU 2021 2859);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 23. März 2022 das\nStrafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Widerhandlung gegen das\nBetmG wegen Einführung mutmasslich halluzinogener Pilze im Mai 2021 unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates ein (Disp.-Ziff. 1 und 2). Sie entschied,\ndie Beschuldigte mit Fr. 180.00 zu entschädigen, ihr aber keine Genugtuung\nauszurichten (Disp.-Ziff. 3), weil sie nicht besonders schwer in den persönlichen Verhältnissen verletzt worden sei (angef. Verfügung E. 4.c).\n\n2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 31. März 2022 beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht, ihr eine Genugtuung von Fr. 900.00 für den psychologischen Druck und Stress in der Voruntersuchung sowie eine solche von\nFr. 150.00 im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die Beschwerde hat mithin die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids mit einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.00 zum Gegenstand und ist folglich durch die\nVerfahrensleitung zu entscheiden (Art. 395 lit. b StPO).\n\n3. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach sie in der\nVoruntersuchung nicht schwer in den persönlichen Verhältnissen verletzt worden sei, setzt sich die beweispflichtige (Griesser, SK, 3. A. 2020, Art. 429\nStPO N 7 m.H.; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1 m.H.) Beschwerdeführerin freiwillig konkret nicht auseinander. Sie legt insbesondere\nnicht dar, inwiefern die Nichtherausgabe der Pilze während der Konsumationsfrist oder die Verfahrensdauer sie insoweit konkret schwer verletzten.\nDeshalb ist auf ihre Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG)\nnicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).\n\n4. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Wegnahme der Pilze\ndie Beschuldigte in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzen würde,\nwobei darauf hinzuweisen ist, dass sie für den Kaufpreis der Pilze und ihre\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nAufwendungen im Verfahren entschädigt wurde (angef. Verfügung E. 4.a und\nb). Mit jedem Strafverfahren einhergehende psychische Belastungen genügen\nnicht für eine Genugtuung und inwiefern sie nach aussen blossgestellt oder\ngedemütigt worden wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht\nersichtlich (dazu vgl. Griesser, ebd.; Wehrenberg/Frank, BSK, 2. A. 2014,\nArt. 429 StPO N 27b; s. auch BGer 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1\nm.H.). Die Gelegenheit zur Ergreifung begründeter Rechtsmittel innert gesetzlich bestimmter Frist und die entsprechenden Belehrungen darüber, verletzen\nsie in ihren persönlichen Verhältnissen nicht, weshalb ihr auch im Beschwerdeverfahren keine Genugtuung zu entrichten ist.\n\n5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (oben\nE. 3), eventualiter ist das Rechtsmittel abzuweisen. Die Verfahrenskosten\nfrüherer Rechtsmittelentscheide sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insofern auf die weiteren Anträge vorliegender Beschwerde\nebenfalls nicht einzutreten ist. Die unterliegende Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft\n(1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst)\nsowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 28. September 2022 pku\n"}