2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. 3. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin 1 mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und die Gesuchsgegnerin 2 mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.