cher Aufwand bei der Gesuchsgegnerin 1. Sodann erweist sich die Prozesssache aufgrund der zahlreichen mit Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.xix vorgeworfenen Aussagen als vergleichsweise umfangreich. Hinzu kommt, dass in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ausländisches Recht anwendbar ist, was bei der Gesuchsgegnerin 1 zusätzlich aufwanderhöhend zu berücksichtigen ist. Angesichts dessen erscheint eine gesamthafte Entschädigung von pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen, wobei aufgrund des etwas grösserer Aufwands bei der Gesuchsgegnerin 1 ihre Entschädigung auf Fr. 2‘500.00 und die Entschädigung für die Gesuchsgegnerin 2 auf Fr. 1‘500.00 festzulegen ist.