Der Aufwand der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung der beiden Gesuchsantworten (KG-act. 9 und 17) sowie der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (KG-act. 16). Die beiden Gesuchsantworten decken sich inhaltlich zum grössten Teil. Einzig in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchstellers, das nur die Gesuchsgegnerin 1 betrifft, entstand ein zusätzli- Kantonsgericht Schwyz 50