Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung der beiden Gesuchsantworten (KG-act. 9 und 17) sowie der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (KG-act. 16).