Der Gesuchsteller erklärte, es gehe lediglich um die Transparenz über die Geschehnisse, die sich im Hinblick auf die bevorstehende 25. ordentliche Delegiertenversammlung vom 12. Februar 2022 abspielen würden, und er räumte zudem ein, die Gegenseite sei durch die Eingabe nicht direkt betroffen (KGact. 8 S. 2), weshalb die Eingabe selbst nach den Ausführungen des Gesuchstellers keine weitergehende Bedeutung für die Beurteilung des Falles hat. Demzufolge hat diese Eingabe keinen Einfluss auf die vorstehenden Überlegungen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) gebot es aber, Parteieingaben der Gegenseite zur Kenntnis zuzustellen (KG-act. 10).