Falls dieses Schreiben ein „Problem“ (Verzögerung) darstellen sollte, dann wäre es aus den Akten zu streichen“ (KG-act. 8). Die Eingabe wurde den Gesuchsgegnerinnen am 1. Februar 2022 zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 10). Auf Antrag der Gesuchsgegnerin 2 setzte ihr der Kantonsgerichtspräsident am 4. Februar 2022 eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an (KG-act. 14). Die Gesuchsgeg- Kantonsgericht Schwyz 49 nerinnen nahmen am 10. Februar 2022 (KG-act. 17, Gesuchsgegnerin 1) und am 11. Februar 2022 (KG-act. 16, Gesuchsgegnerin 2) Stellung.