Ferner führte der Gesuchsteller aus: „Aus prozessualer Sicht und mit Blick auf die Dringlichkeit im vorliegenden Fall soll dieses Schreiben zu keiner weiteren Verzögerung führen (als keine Eingabe zur Weiterleitung an die Gegenseite mit einer Fristansetzung zur Stellungnahme; dies zumal die Gegenseite hier ja nicht direkt betroffen ist). Es geht hier lediglich um die Transparenz über die Geschehnisse, welche derzeit im Hinblick auf die kommende 25. ordentlichen Delegiertenversammlung vom 12. Februar 2022 abspielen. Falls dieses Schreiben ein „Problem“ (Verzögerung) darstellen sollte, dann wäre es aus den Akten zu streichen“ (KG-act. 8).