e) Soweit der Gesuchsteller in der seiner Ansicht nach unzulässigen fristlosen Kündigung gleichzeitig eine Persönlichkeitsverletzung bzw. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sieht, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.d.dd.ccc, 4.d.dd.eee, 4.d.dd.fff, 5.d.bb.ccc, 5.d.bb.eee und 5.d.bb.fff). Ohnehin legt der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern aus der gleichzeitig mit der Vertragsverletzung geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung bzw. Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ein Anspruch auf eine Übergangslizenz bestehen soll.