Somit machte die Gesuchsgegnerin 1 glaubhaft, dass zumindest ein vernünftiger Grund für die fristlose Auflösung des Lizenzvertrags bestand. Angesichts dessen gelingt es dem Gesuchsteller, der sich ohnehin nicht mit dem anwendbaren deutschen Recht auseinandersetzte, nicht, eine Vertragsverletzung durch die Gesuchsgegnerin 1 glaubhaft zu machen, weshalb seinem Rechtsbegehren auf einstweilige Weitergeltung des Lizenzvertrags die Grundlage entzogen Kantonsgericht Schwyz 48 ist. Andere Gründe für eine Weitergeltung wurden weder geltend gemacht noch wären solche aktenmässig erstellt.