27 und 42 in Bezug auf die [ebenfalls unentgeltliche] Leihe). Die Gesuchsgegnerin 1 brachte sodann vor, dass sich die bestehenden Differenzen beim Gesuchsteller negativ auf die Reputation der Marke I.________ auswirken, dass sie den Gesuchsteller spätestens an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 unmissverständlich darauf hinwies und dass die Unstimmigkeiten auch nach der Informationsveranstaltung nicht gelöst werden konnten (vgl. zum Ganzen E. 4.d.dd). Somit machte die Gesuchsgegnerin 1 glaubhaft, dass zumindest ein vernünftiger Grund für die fristlose Auflösung des Lizenzvertrags bestand.