Weil die Parteien im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 keine Gegenleistungen für die Einräumung der Markenrechte vereinbarten, kann entsprechend der Rechtsprechung des BGH von einem Gefälligkeitsvertrag ausgegangen werden, für dessen ausserordentliche Kündigung ein vernünftiger Grund genügt (vgl. BGH Urteil XII ZR 33/15 vom 27. Januar 2016 Rz. 27 und 42 in Bezug auf die [ebenfalls unentgeltliche] Leihe).