An die Anforderungen eines wichtigen Grundes sind gemäss der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) bei Gefälligkeitsverhältnissen keine hohen Anforderungen zu stellen, das Vorliegen eines vernünftigen Grundes genügt (BGH Urteil XII ZR 33/15 vom 27. Januar 2016 Rz. 40 mit Verweis auf BGH Urteil III ZR 142/84 vom 7. November 1985). Weil die Parteien im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 keine Gegenleistungen für die Einräumung der Markenrechte vereinbarten, kann entsprechend der Rechtsprechung des BGH von einem Gefälligkeitsvertrag ausgegangen werden, für dessen ausserordentliche Kündigung ein vernünftiger Grund genügt