Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist (Stürner, in: Prütting/Wegen/Weinreich [Hrsg.], BGB Kommentar, 10. A., 2015, § 314 BGB N 7). An die Anforderungen eines wichtigen Grundes sind gemäss der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) bei Gefälligkeitsverhältnissen keine hohen Anforderungen zu stellen, das Vorliegen eines vernünftigen Grundes genügt (BGH Urteil XII ZR 33/15 vom 27. Januar 2016 Rz.