derseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Satz 2). Folglich ist nach deutschem Recht eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist (Stürner, in: Prütting/Wegen/Weinreich [Hrsg.], BGB Kommentar, 10. A., 2015, § 314 BGB N 7).