Für die vom Gesuchsteller begehrte Übergangslizenz gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Aufbrauchsfrist gemäss § 5 Abs. 2 des Lizenzvertrags komme mangels Einigung nicht infrage und auch gemäss § 242 BGB sei keine Aufbrauchsfrist einzuräumen, weil das aufgezeigte Fehlverhalten des Gesuchstellers dem entgegenstehe (KG-act. 17 S. 35 Rz. 113).