Die Gesuchsgegnerin 1 habe lediglich einen vernünftigen Grund geltend machen müssen. Der Umstand, dass der Gesuchsteller den Vertragszweck nachhaltig und schwerwiegend gefährdet bzw. verfehlt habe, sei nicht lediglich ein vernünftiger, sondern ein erheblicher Grund für eine Vertragsbeendigung (KG-act. 17 S. 34 Rz. 105). Die fristlose, ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei mit Zugang des Kündigungsschreibens vom 22. November 2021 wirksam geworden. Für die vom Gesuchsteller begehrte Übergangslizenz gebe es keine Rechtsgrundlage.