17 S. 34 Rz. 104). An den Kündigungsgrund seien keine übermässigen Anforderungen zu stellen, weil die Gewährung der Lizenzrechte durch die Gesuchsgegnerin 1 gegenüber dem Gesuchsteller unentgeltlich erfolgt sei. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Kündigung von Gefälligkeitsverhältnissen seien auch hier an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung keine hohen Anforderungen zu stellen: Die Gesuchsgegnerin 1 habe lediglich einen vernünftigen Grund geltend machen müssen.