Das wesentliche Interesse der Gesuchsgegnerin 1 am Lizenzvertrag bestehe darin, die Zugehörigkeit der Mitglieder der anerkannten Schweizer I.________ Clubs und damit das Gemeinschaftsgefühl unter den Kunden zu stärken, was nicht zuletzt der Markenbindung der Kunden und Besitzer und der Akquise neuer Käufer diene. Durch den Lizenzvertrag werde der Lizenznehmer ein Teil der Aussendarstellung der Gesuchsgegnerin 1, weshalb er sich in das Markenkonzept und den Reputations- und Kantonsgericht Schwyz 46