c) Demgegenüber brachte die Gesuchsgegnerin 1 zusammengefasst vor, dass eine ausserordentliche Kündigung nach § 314 des (deutschen) bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-D) aus wichtigem Grund möglich sei, und dass das reputationsschädigende Verhalten des Gesuchstellers die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB-D erfülle (KGact. 17 S. 30 f. Rz. 93 ff.). Das wesentliche Interesse der Gesuchsgegnerin 1 am Lizenzvertrag bestehe darin, die Zugehörigkeit der Mitglieder der anerkannten Schweizer I._____