Entsprechend sei es auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, eine vorübergehende Weitergeltung des Lizenzvertrages anzuordnen (KG-act. 1 S. 29 Rz. 92). Selbst wenn nicht von einer unzulässigen Kündigung ausgegangen werden sollte, wäre aufgrund der fehlenden Dringlichkeit und dem fehlenden wichtigen Grund zumindest eine angemessene Übergangsfrist im Sinne von § 5 Ziff. 2 des Lizenzvertrags zu gewähren. Sinn und Zweck einer angemessenen Aufbrauchsfrist sei es, in dieser Zeit die aktuelle Geschäftstätigkeit noch ins Reine zu bringen.