b) Der Gesuchsteller setzt sich nicht mit dem anzuwendenden deutschen Recht auseinander. Er bringt vor, eine fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages könne nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 erwähne in § 5 Ziff. 1 Abs. 2 ausdrücklich solche wichtigen Kündigungsgründe. Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung entfalte grundsätzlich keine Wirkung und sei entweder als nichtig zu erachten oder in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln (mit Verweis auf BGer, Urteil 4P.243/2006 E. 7- 9). Entsprechend sei es auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, eine vorübergehende Weitergeltung des Lizenzvertrages anzuordnen (KG-act. 1 S. 29 Rz. 92).