a) Wie dargelegt (vgl. E. 3.b) ist bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 deutsches Recht anwendbar. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden Rechts von Amtes wegen festzustellen, wobei die Mitwirkung der Parteien verlangt werden kann. Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, ist schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Kantonsgericht Schwyz 45