vgl. E. 4.c.aa, 4.d.dd.bbb, 4.d.dd.ddd, 4.d.dd.fff, 5.d.bb.bbb, 5.d.bb.ddd und 5.d.bb.fff). Die Gesuchsgegnerinnen legten damit in sachlicher Form ihre Absichten dar, ohne dabei dem Gesuchsteller direkt ein Fehlverhalten vorzuwerfen (vgl. E. 4.d.dd.ggg). Auch wenn darin vom Kontext her Kritik am Gesuchsteller liegt, geht diese aus Sicht des konkreten Durchschnittsadressaten, der bereits Kenntnis von den bestehenden Unstimmigkeiten haben musste (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht über das im Wirtschaftsleben übliche Mass hinaus und stellt daher kein Verächtlichmachen, Heruntermachen oder Kantonsgericht Schwyz 44