1.xv), erfolgte im Schreiben vom 8. Dezember 2021 (KG-act. 1/22) mit Bezug auf die bereits im Schreiben vom 22. November 2021 genannten Gründe zur Kündigung des Lizenzvertrags (vgl. E. 4.d.dd.ggg), und zwar als Antwort auf das Schreiben des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2021, mit dem der Gesuchsteller die Kündigung näher erklärt haben wollte (KG-act. 1/21). Dass die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Antwort auf die unbestrittenermassen bestehenden Unstimmigkeiten verwies, indem sie das aus dem gehobenen Sprachgebrauch entstammende Wort „Querelen“ verwendete, stellt kein Verächtlichmachen, Heruntermachen oder