Die Gesuchsgegnerinnen begründen damit in sachlicher Weise, weshalb sie die Vertragsbeziehungen zum Gesuchsteller nicht mehr weiterführen möchten. Eine solche Erklärung ist insbesondere unter Vertrags- und Geschäftspartnern üblich und die darin enthaltene Kritik geht aus Sicht eines objektiven Durchschnittsadressaten, der bereits Kenntnis von der bestehenden schwierigen Situation haben muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht über das gewöhnliche Mass im Wirtschaftsleben hinaus. Eine Herabsetzung in der nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erforderlichen Schwere liegt darin nicht begründet.