mehr sähen und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 deshalb fristlos zu kündigen sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xi), und dass es den Gesuchsgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.________ durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.x.ii), stützen sich auf „die Vorkommnisse in letzter Zeit“, womit die bestehenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers gemeint waren (vgl. E. 4.d.dd.eee und 5.d.aa). Die Gesuchsgegnerinnen begründen damit in sachlicher Weise, weshalb sie die Vertragsbeziehungen zum Gesuchsteller nicht mehr weiterführen möchten.