die Gesuchsgegnerinnen dem Gesuchsteller nicht direkt die Schuld für die Umstände zuschoben (vgl. E. 4.d.dd.ddd). Aufgrund der unbestrittenermassen bestehenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers erscheint ohnehin glaubhaft, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs in den Gesuchsteller tatsächlich litt (vgl. auch E. 4.d.dd.ddd). Eine Herabsetzung in der nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erforderlichen Schwere ist damit nicht gegeben. eee) Die Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der Vorkommnisse in letzter Zeit keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit Kantonsgericht Schwyz 42