Insbesondere ist – wie schon bei der Persönlichkeitsverletzung (vgl. E. 4.d.dd.ccc) – nicht zu erkennen, wie die Gesuchsgegnerinnen die fristlose Kündigung auf schonendere Art und Weise hätten äussern können. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Herabsetzung im Sinne des UWG glaubhaft zu machen.