suchsgegnerinnen äusserten sich auch nicht direkt dahingehend (vgl. E. 4.d.dd.ccc). Angesichts dessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass in der Erklärung der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags und dem damit verbundenen Entzug der Verwendung der Marke und des Vereinsnamens aus Sicht eines objektiven Durchschnittsadressaten, dem die konkrete Situation bereits bekannt sein muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), eine Herabsetzung im Sinne des UWG liegt. Insbesondere ist – wie schon bei der Persönlichkeitsverletzung (vgl. E. 4.d.dd.ccc) – nicht zu erkennen, wie die Gesuchsgegnerinnen die fristlose Kündigung auf schonendere Art und Weise hätten äussern können.