ccc) Hinsichtlich des Entzugs des Rechts an der Verwendung der Marke I.________, der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags vom 20. Oktober 2001 sowie des Entzugs des Rechts an der Verwendung des Vereinsnamens (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.vi-1.viii) gelingt es dem Gesuchsteller – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht, eine Vertragsverletzung bzw. die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.d). Sodann wurde bereits im Rahmen der angeblichen Persönlichkeitsverletzung erläutert, aus der fristlosen Kündigung könne nicht geschlossen werden, dass ein schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten vorliegt (vgl. E. 4.d.dd.ccc).