Aus dem Kontext der Aussage geht indessen hervor, dass die Gesuchsgegnerinnen damit erklärten, unter welchen Umständen die in Aussicht gestellte Auflösung der Zusammenarbeit verhindert werden könnte (vgl. E. 4.d.dd.bbb). Die Aussagen stellen aus Sicht eines objektiven Durchschnittsadressaten angesichts der bekannten Situation (vgl. E. 4.d.dd.aaa) eine im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnliche kritische Auseinandersetzung dar, weshalb in ihnen kein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen oder Schlechtmachen zu erkennen ist. Dem Gesuchsteller gelingt es folglich nicht, eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG glaubhaft zu machen.