bbb) Die Aussagen, wonach der Gesuchsteller bzw. dessen Vorstand aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgabe und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.iv und 1.v), stellen – wie bereits bei der Persönlichkeitsverletzung dargelegt – zwar eine Kritik dar. Aus dem Kontext der Aussage geht indessen hervor, dass die Gesuchsgegnerinnen damit erklärten, unter welchen Umständen die in Aussicht gestellte Auflösung der Zusammenarbeit verhindert werden könnte (vgl. E. 4.d.dd.bbb).