Ein durchschnittliches Mitglied des Gesuchstellers hat bereits Kenntnis von den bestehenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, weil an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2021 vier von fünf Vorstandsmitglieder abgewählt wurden und weder da noch an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 17. Juni 2021 die Décharge erteilt wurde (vgl. E. 4.d.cc und 4.d.dd.aaa). Angesichts dessen lässt sich der Aussage aus Sicht eines (im UWG der Beurteilung zugrundezulegenden) objektiven Durch- Kantonsgericht Schwyz 40