Die Gesuchsgegnerinnen warfen dem Gesuchsteller indessen nicht direkt ein Fehlverhalten vor (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Bei der Aussage handelt es sich um eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation beim Gesuchsteller, die sachlich vorgetragen wurde und jedenfalls im Wirtschaftsleben nicht als unüblich anzusehen ist. Sodann erfolgte sie an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, mithin gegenüber Mitgliedern des Gesuchstellers, weshalb der Adressatenkreis auf Mitglieder des Gesuchstellers beschränkt ist.