aaa) Mit der Aussage, die aktuelle Situation sei aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen markenschädigend (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.iii), bezogen sich die Gesuchsgegnerinnen wie dargelegt auf die unbestritten bestehenden Konflikte innerhalb des Gesuchstellers und brachten zum Ausdruck, dass diese Konflikte ihrer Ansicht nach ein negatives Bild auf die Marke I.________ werfen (markenschädigend; vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen warfen dem Gesuchsteller indessen nicht direkt ein Fehlverhalten vor (vgl. E. 4.d.dd.aaa).