aa) Soweit die Gesuchsgegnerinnen an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 und in den Schreiben vom 22. November 2021 und 8. Dezember 2021 ausführten, es bestünden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, stimmt dies mit den Ausführungen beider Parteien überein, weshalb diesbezüglich von unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen auszugehen ist (vgl. E. 4.d.cc). bb) Einzelne Aussagen