17 Rz. 81). Die Aussagen seien ferner auch nicht unnötig verletzend, insbesondere nicht, wenn man sie den Aussagen des Gesuchstellers in seinem Schreiben vom 13. Januar 2022, das an alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schweizer I.________ Clubs versandt worden sei, gegenüberstelle (KG-act. 9 Rz. 75 ff.; KG-act. 17 Rz. 82 f.). c) Sachverhalt Der Gesuchsteller stützt sich auf die gleichen Aussagen wie bei der Persönlichkeitsverletzung. Es kann folglich auf den dort festgestellten Sachverhalt verwiesen werden (vgl. E. 4.c). Kantonsgericht Schwyz 39 d) Würdigung