bb) Die Gesuchsgegnerinnen machen zusammengefasst geltend, Werturteile könnten per definitionem nicht unrichtig sein. Die Tatsachenbehauptungen und der Tatsachenkern bei den gemischten Werturteilen seien wahr (KGact. 9 Rz. 72 f.; KG-act. 17 Rz. 79 f.). Die monierten Aussagen würden sich sodann in keiner Weise zur Irreführung über einen Sachverhalt eignen, dessen Hintergründe den möglichen Adressaten bereits bekannt sei (KG-act. 9 Rz. 74; KG-act. 17 Rz. 81).