Zuerst ist der Adressatenkreis und danach ist darin der Durchschnittsadressat mit seinen durchschnittlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnissen zu bestimmen. Anschliessend ist das Verhalten aus Sicht eines solchen Durchschnittsadressaten in guten Treuen, nach allgemeiner Lebenserfahrung, im Lichte der konkreten Umstände, bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit unter Einbezug des Gesamteindrucks zu würdigen (Handelsgericht Zürich, Urteil HG170194-O vom 11. März 2020 E. II.5.1.2; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG N 11).