a) Rechtliches Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 31). Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in der fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen oder Schlechtmachen erblickt. Ob eine Äusserung nach Art. 3 Abs. 1 lit.