jjj) Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Abgesehen davon legt er bei keiner der beanstandeten Äusserungen konkret dar (vgl. nur KG-act. 1 Rz. 58, Rz. 61 und Rz. 82), weshalb eine neuerliche Verletzung drohen soll, was aber vorausgesetzt ist (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A., 2018, Art. 28a ZGB N 2). Allein aus diesen Gründen ist das Gesuch in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 4.d.aa betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1.xix). 5. Rechtsbegehren Ziff. 1: Verletzung des UWG