Folglich erklärten die Gesuchsgegnerinnen nicht direkt, dass der Gesuchsgegner die Verantwortung dafür trägt. Die Gesuchsgegnerinnen konkretisierten damit lediglich, was sich in ihren Augen ändern muss, um weiterhin zusammenarbeiten zu können. Eine solche Aussage unter Vertragspartnern im Wirtschaftsleben erreicht weder aus Sicht eines Durchschnittsbürgers noch aus objektiver Sicht eines durchschnittlichen I.________clubs, der bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt haben musste (vgl. E. 4.d.dd.aaa), die Schwelle einer empfindlichen Herabsetzung des Ansehens, weshalb auch hier keine Persönlichkeitsverlet- Kantonsgericht Schwyz 36