Diese Erklärungen ergingen überdies im Zusammenhang mit den Aussagen, wonach der Gesuchsteller aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgaben und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. E. 4.d.dd.bbb) und dass sich die Gesuchsgegnerin vorbehalten würden, die Rechte an der Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (vgl. E. 4.d.dd.fff).