KG-act. 1/15 S. 11). Nach dem Wortlaut dieser Aussage erklärten die Gesuchsgegnerinnen indessen nicht wie vom Gesuchsteller vorgebracht, es handle sich um eine vom Gesuchsteller zu verantwortende Konstellation bzw. um vom Gesuchsteller zu verantwortende Geschehnisse, und ebenso wenig, dass wegen Verschuldens des Gesuchstellers keine solide Basis in der Schweizer Clublandschaft bestehe. Diese Erklärungen ergingen überdies im Zusammenhang mit den Aussagen, wonach der Gesuchsteller aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgaben und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. E. 4.d.dd.bbb) und dass sich die Gesuchsgegnerin vorbehalten würden, die Rechte an der Durchführung der J.___