keine solide Basis in der Schweizer Clublandschaft (vgl. KG-act. 1 Rz. 74 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xviii). Die Gesuchsgegnerinnen führten an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 aus: „Wir sehen mit dieser Konstellation und den Geschehnissen der letzten Monaten den dringenden Bedarf an den Verantwortlichkeiten im A.________ etwas zu ändern und mit einem Neustart in der Schweizer Clublandschaft die Situation wieder auf eine solide Basis zu stellen“ (vgl. E. 4.c.aa; KG-act. 1/15 S. 11).